Kommt es im Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einer Kollision zwischen dem die Spur wechselnden Fahrzeug und einem sich bereits auf der Zielspur befindlichen Fahrzeug, so kann der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Unfall auf einem schuldhaften Verstoß des Spurwechslers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO beruht.
Die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität entfällt dabei nicht dadurch, dass es sich um einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren handelt.
Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung tritt in Fällen des Verstoßes gegen die äußerste Sorgfalt fordernde Vorschriften wie § 7 Abs. 5 StVO die allgemeine Betriebsgefahr regelmäßig zurück (vgl. KG, 30.05.2005 - Az: 12 U 82/04). Das gilt auch für Verstöße gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO im Rahmen des Reißverschlussverfahrens (entgegen AG Dortmund, 23.02.2010 - Az: 423 C 12873/09)
Die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität entfällt dabei nicht dadurch, dass es sich um einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren handelt.
Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung tritt in Fällen des Verstoßes gegen die äußerste Sorgfalt fordernde Vorschriften wie § 7 Abs. 5 StVO die allgemeine Betriebsgefahr regelmäßig zurück (vgl. KG, 30.05.2005 - Az: 12 U 82/04). Das gilt auch für Verstöße gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO im Rahmen des Reißverschlussverfahrens (entgegen AG Dortmund, 23.02.2010 - Az: 423 C 12873/09)
OLG München, 21.04.2017 - Az: 10 U 4565/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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