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Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die schlechte Qualität des bei einem Verkehrsverstoß gefertigten Fotos des Fahrzeugführers ist unerheblich, wenn die Ermittlungen nach dem verantwortlichen Fahrzeugführer daran gescheitert sind, dass sich die Fahrzeughalterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat und nicht daran, dass sie selbst nicht in der Lage gewesen wäre, anhand des Fotos den aus einem überschaubaren Personenkreis stammenden Fahrzeugführer zu identifizieren und zu benennen.

Ist deshalb die Anordnung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a StVZO aufgrund einer innerhalb der Verjährungsfrist nicht mögliche Fahrerermittlung erfolgt, so war dies verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Ein Fahrzeughalter, der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Kfz gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.


VGH Bayern, 23.08.2018 - Az: 11 CS 17.2235


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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