Nachbesserungsversuche des Verkäufers führen nur dann zum Neubeginn oder zur Hemmung von
Gewährleistungsansprüchen des Käufers, wenn dabei die Voraussetzungen eines "Anerkenntnisses" (§ 212 Abs.1 Ziff. 1 BGB) oder von "Verhandlungen" (§ 203 Satz 1 BGB) vorliegen.
In den Nachbesserungsversuchen eines Neuwagenverkäufers kann ein konkludentes "Anerkenntnis" im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB liegen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers in dem Bewusstsein einer Verpflichtung handelt, oder ob der Verkäufer bei den Nachbesserungsversuchen nur aus Kulanz tätig wird.
Überprüft der Verkäufer das Fahrzeug nach einer Rüge des Käufers auf mögliche Mängel, ist in der Regel von verjährungshemmenden "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB auszugehen. Die Hemmung endet im Zweifel mit dem Abschluss der Arbeiten des Verkäufers.