Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in den Boden eingelassene Pflanzeninsel entfernt und das hierdurch entstehende Erdloch mit einem Durchmesser von 60 cm und einem Niveauunterschied von mindestens 10 cm zur Straßendecke nicht abgesichert oder gekennzeichnet wird.
Die spätere Klägerin ist gerade nicht wegen eines Niveauunterschiedes zwischen dem Baumgitter und der das Gitter umgebenden Pflasterung zu Fall gekommen, sondern aufgrund eines mindestens 10 cm messenden Niveauunterschiedes zwischen dem Metallgitter und dem unverfüllten Erdloch in dessen Mitte. Mit einem derartigen Niveauunterschied musste die Fußgängerin jedoch nicht (mehr) rechnen, da die gepflasterte Fläche und die Gitterfläche nach Wegnahme des Baumes ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder den Eindruck erwecken, als seien diese als einheitliche Fläche begehbar. Insoweit war die durch einen gepflanzten Baum gegebene Warnfunktion, dass ein Fußgänger um einen Baum herum nicht mit einer durchweg sicheren Verkehrsfläche rechnen kann, nicht (mehr) vorhanden.
Bei der Entstehung des Schadens hat jedoch ein Verschulden der Fußgängerin mitgewirkt (§ 254 BGB), welches der Senat mit 50% bewertet.
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