Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug eines Werkstattkunden (vermutlich) von einem unbekannten Dritten beschädigt worden, während es auf dem öffentlich zugänglichen
Kundenparkplatz abgestellt worden war. Strittig war, ob die Werkstatt durch das Abstellen des Fahrzeugs ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatte.
Das Landgericht machte es dem Werkstattkunden nicht so einfach. Zwar treffe die Werkstatt eine Sorgfaltspflicht als vertragliche Nebenpflicht, diese war jedoch durch das Abstellen auf dem offenen Parkplatz nicht verletzt.
Das Fahrzeug muss nicht lückenlos überwacht werden oder auf dem (ebenfalls vorhandenen) abgeschlossenen Parkplatz abstellen, sofern dieser nicht ausreicht, um alle Fahrzeuge unterzubringen.
Ausnahmsweise können bei einem außergewöhnlich wertvollen Fahrzeug herausgehobene Sicherheitsvorkehrungen verlangt werden - dies war jedoch beim streitgegenständlichen Fahrzeug nicht der Fall.