Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet.
Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Eine über die kurze Blickabwendung hinausgehende Nutzung elektronischer Geräte ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers verboten. Bezogen auf den vorliegenden Fall besteht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
Eine über die kurze Blickabwendung hinausgehende Nutzung elektronischer Geräte ist aber nach dem Willen des Gesetzgebers verboten. Bezogen auf den vorliegenden Fall besteht keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
OLG Köln, 14.02.2019 - Az: 1 RBs 45/19
ECLI:DE:OLGK:2019:0214.1RBS45.19.00
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