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Verlassen der Unfallstelle als Letzter: Unfallflucht?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

Da der Tatbestand Unfallflucht gerade an die Verletzung der Vorstellungspflicht anknüpft, ist das Merkmal "bevor" so zu verstehen, dass der Täter den Unfallort verlassen haben muss, ohne zuvor die gebotenen Feststellungen ermöglicht zu haben. Damit setzt die Vorschrift des § 142 I Nr.1 StGB ihrem Wortlaut nach eine Verletzung der Vorstellungsplicht voraus, zu der - faktisch - ein Sich-Entfernen hinzukommen muss.

Hierfür ist es jedoch ohne Bedeutung, in welcher Reihenfolge die Unfallbeteiligten den Unfallort verlassen und ob der Täter im Zeitpunkt seines Sich-Entfernens die Pflicht noch gegenüber einer anwesenden Person hätte erfüllen können.

Die Erfassung auch desjenigen als Täter, der sich als Letzter vom Unfallort entfernt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers.


BGH, 11.04.2018 - Az: 4 StR 583/17

ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR583.17.0


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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