Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Im vorliegenden Fall ging es um ein Wohnmobil mit Zusatzaustattung, u.a. eine elektrisch ausfahrbare Trittstufe, die jedoch eine zu geringe Bodenfreiheit hatte.
Die zwischen den Parteien unstreitige zu geringe Bodenfreiheit des Fahrzeugs bei eingezogener Trittstufe, welche ebenso unstreitig zu einem Aufsetzen des Fahrzeugs bzw. der Trittstufe während der Fahrt bei Bodenunebenheiten sowie beim Überfahren kleiner Kanten wie Bordsteinen führt, stellt einen
Mangel im Sinne von § 434 BGB dar.
Denn die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs weicht insoweit von der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Fahrzeugs ab. Wenngleich die ursprüngliche Bestellung des Fahrzeugs sowie die entsprechende Auftragsbestätigung noch keine Vereinbarung über eine elektrische Trittstufe enthielten, haben die Parteien unstreitig nachträglich über Sonderausstattungen des Fahrzeugs verhandelt und die Klägerin wünschte ausdrücklich den Einbau einer elektrischen Einstiegsstufe.
Dabei versteht sich ohne weiteres die Vereinbarung des Einbaus einer elektrischen Trittstufe dahingehend, dass eine solche auch bei der Fahrt über Bodenunebenheiten oder Bordsteine nicht aufsetzen soll. Die Bestellung der Trittstufe wurde in der Auftragsbestätigung vorbehaltslos bestätigt.
Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sowie aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich, dass die Klägerin dieser Ausstattung Bedeutung beimaß und dies auch dem Beklagten bekannt war. Dabei ist unerheblich, ob – entsprechend dem Vortrag des Beklagten – eine elektrische, ausfahrbare Einstiegstufe in das von der Klägerin gewünschte Wohnmobilmodell nicht eingebaut werden kann, ohne dass es zu einer kritischen Verringerung der Bodenfreiheit des Fahrzeugs kommt, die zu regelmäßigem „Aufsetzen“ beim Überfahren von Höhenunterschieden führt.
Denn ausweislich der Auftragsbestätigung wurde die Bestellung der Klägerin ohne Hinweis auf derartige Einschränkungen bestätigt. Die tatsächlich vorhandene, in der Werkstatt des Unternehmens des Beklagten eingebaute Trittstufe entspricht indes nicht derjenigen Beschaffenheit, welche nach der Vereinbarung der Parteien, wie sie in der Auftragsbestätigung ihren Niederschlag gefunden hat, zu erwarten war.
Denn die in der Werkstatt des Beklagten eingebaute Trittstufe setzt – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – während der Fahrt bei Bodenunebenheiten auf, weil ihr Einbau zu einer Verringerung der Bodenfreiheit des Fahrzeugs an dieser Stelle geführt hat. Ob dies zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs führt, kann dahinstehen, weil jedenfalls die Gefahr einer Beschädigung der Stufe besteht und eine immer wiederkehrende Kollision eines Fahrzeugs mit dem Untergrund im normalen öffentlichen Straßenverkehr störend ist.
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