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Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Unfallgeschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht generell gehalten, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, um die Anmietzeit eines Ersatzfahrzeugs zugunsten des Schädigers möglichst kurz zu halten.

Angesichts des unstreitigen (niedrigen) Renteneinkommens des Unfallgeschädigten von lediglich ca. 800,00 € monatlich liegt es auf der Hand, dass er kein Darlehen in Höhe der Reparaturkosten von über 9.500,00 € erhalten hätte. Jedenfalls wäre ihm die Aufnahme eines solchen Darlehens auf eigenes Risiko nicht zumutbar gewesen.

Der Unfallgeschädigte war auch nicht verpflichtet, zur Ermöglichung eines sofortigen Reparaturbeginns seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.

Versicherungsleistungen, die sich ein Geschädigter durch die Zahlung der Versicherungsprämien selbst "erkauft" hat, könnten dem Schädiger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugutekommen (BGH, 12.03.2009 - Az: VII ZR 88/08).

Dies legt es nahe, dass dem Schädiger auch der durch den Geschädigten erkaufte Kaskoversicherungsschutz nicht zugutekommen darf.


OLG Celle, 15.05.2018 - Az: 14 U 179/17

ECLI:DE:OLGCE:2018:0515.14U179.17.00

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