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Sturz wegen laubbedeckter Vertiefung in der Fußgängerzone

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße inklusive Gehweg so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellt. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, soweit objektiv zumutbar, die Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Soweit erfahrungsgemäß in Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Herstellung und Unterhaltung eines Gehsteiges ein Schadensersatzanspruch oftmals damit begründet wird, dass ein Höhenunterschied zwischen 2 Platten oder eine Vertiefung im Belag von mindestens 2 cm und mehr bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhendifferenz nicht isoliert betrachtet werden darf und der Senat in gefestigter Rechtsprechung eine dahingehende schematische Betrachtungsweise nicht vornimmt. Es kommt vielmehr auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie insbesondere ihre Lage und die sonstigen Gegebenheiten im Einzelfall an. Entscheidend ist, ob eine Gefahr für den die gebotene Aufmerksamkeit wahrenden Nutzer erkennbar und beherrschbar ist.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze kann hier schon nicht, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden.

Die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder lassen eine für den Benutzer des Gehwegs nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle nicht erkennen. Insbesondere hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass sie nicht an der Stelle gestürzt ist, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht versehentlich angegeben hat.

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