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Wertgrenze des bedeutenden Schadens nach § 69 II Nr.3 StGB liegt bei 1.500 €

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kammer hat die maßgebliche Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 II Nr.3 StGB durch Beschluss vom 22.01.2016 und seither in ständiger Rechtsprechung auf einen Betrag von 1.500,-- € festgelegt und zum anderen bei der Berechnung des „bedeutenden Schadens“ nur Positionen berücksichtigt, die sich als direkte Folge des schädigenden Ereignisses darstellen.

Hierzu gehören neben den Reparaturkosten, auch die Abschlepp- und Bergungskosten, der merkantile Minderwert, sowie die Mehrwertsteuer, falls der Geschädigte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nicht zu berücksichtigen sind dagegen hierbei neben den Kosten der Rechtsverfolgung, den Kosten für Nutzungs-/ Verdienstausfall und Mietwagen insb. die Kosten für ein eventuell einzuholendes Sachverständigengutachten.

Liegt ein solcher „bedeutender Schaden“ vor, führt dies bei einer Unfallflucht nach § 69 II Nr.3 StGB zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


LG Krefeld, 26.10.2017 - Az: 25 Qs 24/17

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