Der von § 477 I S.2 Nr.1 BGB vorgeschriebene Hinweis auf die gesetzlichen Rechte muss diese nicht im Einzelnen aufführen. Der Hinweis darf lediglich nicht dadurch verunklart werden, dass ein Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, seine gesetzlichen Rechte würden durch die Garantie in irgendeiner Hinsicht beeinflusst.
Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen.
Der Hinweis muss allerdings nicht den Text von § 477 BGB wiedergeben. Es genügt auch ein kurz gefasster Zusatz von der Art „neben/außer den gesetzlichen Rechten“, der sich ohne Weiteres auch mit einer kurzgefassten Erwähnung der Garantie verbinden ließe.
Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen.
Der Hinweis muss allerdings nicht den Text von § 477 BGB wiedergeben. Es genügt auch ein kurz gefasster Zusatz von der Art „neben/außer den gesetzlichen Rechten“, der sich ohne Weiteres auch mit einer kurzgefassten Erwähnung der Garantie verbinden ließe.
OLG Jena, 07.12.2017 - Az: 1 U 194/17
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