Grundsätzlich muss der für eine Gefahrenlage Verantwortliche alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Verwirklichung dieser Gefahrenlage zu verhindern. Allerdings kann nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.
Ein Anspruch setzt deshalb die naheliegende Möglichkeit eines Schadens voraus. Darüber hinaus umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf und die ihm zumutbar sind.
Ausgangspunkt der Beurteilung sind dabei regelmäßig die Erwartungen des angesprochenen Verkehrskreises. Welchen Umfang an Sicherheit der Pflichtige gegenüber den zugelassenen Benutzern schuldet, bestimmt sich nach der Eigenart des von der Gefahr konkret betroffenen Personenkreises.
Dabei ist dessen typische Sicherheitserwartung wiederum mit Blick auf die ihm erkennbaren Risiken zu begrenzen. Die Benutzer dürfen somit nicht jegliche eigene Sorgfalt vermissen lassen und der Verkehrssicherungspflichtige braucht nicht von einem besonders leichtsinnigen Verhalten auszugehen.
Setzt sich der Nutzerkreis heterogen zusammen, ist im Rahmen der Zweckbestimmung prinzipiell auf den schutzbedürftigsten, also etwa jüngsten oder ungeübtesten Teilnehmer abzustellen.
Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass im Bereich von Fußgängerzonen erhöhte Sicherheitsanforderungen bestehen.
Nicht nur muss hier auch den Sicherheitserwartungen älterer und ggf. in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigter Personen Rechnung getragen werden.
Vielmehr sind diese innerstädtischen Bereiche nach Anlage und Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse von Fußgängern zugeschnitten.
Die Städte und Gemeinden sind regelmäßig an einer hohen Akzeptanz der Fußgängerzonen interessiert. Diese bewirken nicht nur eine wünschenswerte Belebung der Ortskerne. Vielmehr kommen sie auch den dort angesiedelten Gewerbebetrieben zugute. Dementsprechend wird die Attraktivität dieser Bereiche durch eine dem Fußgängerverkehr entgegenkommende bauliche Ausgestaltung gefördert, wie etwa die Sperrung für den allgemeinen Verkehr und spezielle Werbemaßnahmen.
Dies alles vermittelt dem Benutzer zugleich das Gefühl, in dieser eigens für ihn geschaffenen Zone besonders sicher zu sein, was die Anforderungen an die Eigensicherung verringert und im Gegenzug erhöhte Sicherungspflichten des Straßenbaulastträgers begründet.
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