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Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfall im Ausland

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung (hier: Frankreich) ist die dem Pflichtversicherer einzuräumende Prüffrist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der oben genannte Zeitraum verlängern; das gilt insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen oder in Fällen mit Auslandsberührung. Allerdings verbietet sich auch hier jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles.

War die Prüffrist bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen und wird die Klage später nach Zahlung teilweise zurückgenommen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.


OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - Az: 4 W 18/17

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