Es liegt keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bei einer Beförderung vor, wenn die Insassin mit eigener Kraft - gleichwohl nach einer Hüftoperation - auf dem Beifahrersitz eines Autos Platz nehmen kann, und dann beim Versuch sich eigenständig anzuschnallen, vom Beifahrersitz rutscht, während der Fahrer ihre Gehhilfe in den Kofferraum bei einer leichten Schrägstellung des Fahrzeuges trägt.
Hier verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko und nicht die
Betriebsgefahr des betroffenen Fahrzeuges als Fortbewegungsmittel, sodass auch eine Haftung nach dem
StVG ausscheidet.
Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist jedoch auch bei Schadensersatzansprüchen, die aus § 823 BGB oder §§
7 StVG hergeleitet werden, zu prüfen, ob die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, in den Schutzbereich des Gesetzes fallen, ob sich also in ihnen Gefahren realisiert haben, die die verletzte Verhaltensnorm verhüten will.
Tritt der Schaden dadurch ein, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa das Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, so haftet der Schädiger grundsätzlich für den auf diesem Wege mittelbar verursachten Schaden.
Die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass sich eine Gefahr realisiert hat, die die vom Schädiger übertretene Verhaltensnorm vermeiden sollte. Daran fehlt es, wenn die Gefahr nicht über das hinausging, was im täglichen Zusammenleben ohnehin unter Billigung der Rechtsordnung an Gefahren hingenommen werden muss.
Auf die Vermeidung derartiger Gefahren zielen die Verhaltensnormen nicht ab, so dass ein gleichwohl eingetretener Schaden nicht ihrem Schutzzweck unterfällt. Der Schädiger muss somit solche Schäden nicht ersetzen, die als eine Verwirklichung des so genannten allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten sind.
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