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Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus KFZ durch „Relay Attack“ oder „Jamming“

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3000,- €, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen.

Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde.

Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein „Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren.

Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter - entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge - vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen.

Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen.

Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen.

Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen KFZ mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.

Das sog. Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde.

Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.


AG Frankfurt/Main, 18.02.2019 - Az: 32 C 2803/18 (27)

Quelle: PM des AG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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