Da sich die Erforderlichkeit der Wiederherstellung i.S.d. § 249 II S. 1 BGB aus einer subjektbezogenen ex-ante-Betrachtung bestimmt, können mit Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalls auch Maßnahmen als erforderlich angesehen werden, die sich objektiv und ex post betrachtet als nicht erforderlich herausstellen.
Ausgehend von diesem meist als „Prognoserisiko“ bezeichneten Grundsatz hat der Schädiger bei Abrechnung des konkret angefallenen Wiederbeschaffungsaufwands regelmäßig auch das Risiko einer zunächst fehlgeschlagenen Ersatzbeschaffung zu tragen.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte auch Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme im üblichen zeitlichen Rahmen hat, wenn eine zulässige Wiederbeschaffung aus vom Geschädigten nicht zu vertretenden Gründen misslingt.
Ausgehend von diesem meist als „Prognoserisiko“ bezeichneten Grundsatz hat der Schädiger bei Abrechnung des konkret angefallenen Wiederbeschaffungsaufwands regelmäßig auch das Risiko einer zunächst fehlgeschlagenen Ersatzbeschaffung zu tragen.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte auch Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer einer weiteren Ersatzbeschaffungsmaßnahme im üblichen zeitlichen Rahmen hat, wenn eine zulässige Wiederbeschaffung aus vom Geschädigten nicht zu vertretenden Gründen misslingt.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre, und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit.Urteil freischalten
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LG Saarbrücken, 10.11.2017 - Az: 13 S 97/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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