Das Abstellen des Fahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz ohne Auslegung des Parkscheins stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne der Vorschrift auch dann dar, wenn das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Vorliegend hatte der Parkplatzeigentümer die Besitzüberlassung in den Einstellbedingungen vom Auslegen einer Parkscheibe abhängig gemacht. Diese waren anhand wenigstens eines Schildes an einem Laternenpfahl auch dann hinreichend erkennbar, wenn es in einer nicht näher bezeichneten relativen Höhe angebracht war.
Soweit der Fahrzeughalter mit Nichtwissen bestreitet, dass der Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, ist das Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Auch wenn dieser Vorgang kein Gegenstand der Wahrnehmung einer Partei war, so ist sie aber eine Erkundigungspflicht, wenn die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die im Verantwortungsbereich der Partei tätig geworden sind. Der Halter kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, ihm seien der Fahrer und die Frage des Auslegens der Parkscheibe durch ihn unbekannt. Vielmehr hätte er sich wenigstens bei den als Fahrern seines Fahrzeugs, die bei Privatfahrzeugen regelmäßig auch überschaubar sind, in Betracht kommenden Personen nach diesen Umständen erkundigen müssen.
Vorliegend hatte der Parkplatzeigentümer die Besitzüberlassung in den Einstellbedingungen vom Auslegen einer Parkscheibe abhängig gemacht. Diese waren anhand wenigstens eines Schildes an einem Laternenpfahl auch dann hinreichend erkennbar, wenn es in einer nicht näher bezeichneten relativen Höhe angebracht war.
Soweit der Fahrzeughalter mit Nichtwissen bestreitet, dass der Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, ist das Bestreiten gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Auch wenn dieser Vorgang kein Gegenstand der Wahrnehmung einer Partei war, so ist sie aber eine Erkundigungspflicht, wenn die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die im Verantwortungsbereich der Partei tätig geworden sind. Der Halter kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, ihm seien der Fahrer und die Frage des Auslegens der Parkscheibe durch ihn unbekannt. Vielmehr hätte er sich wenigstens bei den als Fahrern seines Fahrzeugs, die bei Privatfahrzeugen regelmäßig auch überschaubar sind, in Betracht kommenden Personen nach diesen Umständen erkundigen müssen.
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AG Dortmund, 28.04.2017 - Az: 430 C 1813/17
ECLI:DE:AGDO:2017:0428.430C1813.17.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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