Bei einem Überholvorgang mit gleichzeitigem Spurwechsel ist grundsätzlich § 7 V StVO als maßgebliche Verhaltensvorschrift für einen Fahrstreifenwechsel anwendbar, der durch die Regelung des § 5 IV StVO für das Überholen ergänzt aber nicht verdrängt werden kann.
Während § 5 IV S.4 StVO den Überholer verpflichtet, beim Wiedereinscheren den Überholten nicht zu behindern, trifft denjenigen, der beim Wiedereinscheren einen erneuten Spurwechsel vornimmt, weiterhin die höchstmögliche Sorgfalt und dies nicht nur gegenüber dem Überholten, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der daneben liegenden Fahrspur. Ein (völliges) Zurücktreten des § 7 V StVO gegenüber § 5 IV StVO hätte mithin eine Verkürzung der Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zur Folge, wenn der Fahrspurwechsel in Überhol- oder Überholbeendigungsabsicht erfolgte. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 7 V StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt.
Während § 5 IV S.4 StVO den Überholer verpflichtet, beim Wiedereinscheren den Überholten nicht zu behindern, trifft denjenigen, der beim Wiedereinscheren einen erneuten Spurwechsel vornimmt, weiterhin die höchstmögliche Sorgfalt und dies nicht nur gegenüber dem Überholten, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der daneben liegenden Fahrspur. Ein (völliges) Zurücktreten des § 7 V StVO gegenüber § 5 IV StVO hätte mithin eine Verkürzung der Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zur Folge, wenn der Fahrspurwechsel in Überhol- oder Überholbeendigungsabsicht erfolgte. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 7 V StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt.
LG Saarbrücken, 10.02.2017 - Az: 13 S 140/16
ECLI:DE:LGSAARB:2017:0210.13S140.16.0A
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