Bei einem Überholvorgang mit gleichzeitigem Spurwechsel ist grundsätzlich § 7 V StVO als maßgebliche Verhaltensvorschrift für einen Fahrstreifenwechsel anwendbar, der durch die Regelung des § 5 IV StVO für das Überholen ergänzt aber nicht verdrängt werden kann.
Während § 5 IV S.4 StVO den Überholer verpflichtet, beim Wiedereinscheren den Überholten nicht zu behindern, trifft denjenigen, der beim Wiedereinscheren einen erneuten Spurwechsel vornimmt, weiterhin die höchstmögliche Sorgfalt und dies nicht nur gegenüber dem Überholten, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der daneben liegenden Fahrspur. Ein (völliges) Zurücktreten des § 7 V StVO gegenüber § 5 IV StVO hätte mithin eine Verkürzung der Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zur Folge, wenn der Fahrspurwechsel in Überhol- oder Überholbeendigungsabsicht erfolgte. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 7 V StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt.
Während § 5 IV S.4 StVO den Überholer verpflichtet, beim Wiedereinscheren den Überholten nicht zu behindern, trifft denjenigen, der beim Wiedereinscheren einen erneuten Spurwechsel vornimmt, weiterhin die höchstmögliche Sorgfalt und dies nicht nur gegenüber dem Überholten, sondern auch gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der daneben liegenden Fahrspur. Ein (völliges) Zurücktreten des § 7 V StVO gegenüber § 5 IV StVO hätte mithin eine Verkürzung der Sorgfaltspflichten des Fahrspurwechslers zur Folge, wenn der Fahrspurwechsel in Überhol- oder Überholbeendigungsabsicht erfolgte. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen § 7 V StVO regelmäßig zur Alleinhaftung des Spurwechslers führt.
LG Saarbrücken, 10.02.2017 - Az: 13 S 140/16
ECLI:DE:LGSAARB:2017:0210.13S140.16.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


