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Tür eines geparkten Fahrzeugs zum abschnallen eines Kindes geöffnet ...

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Ein- bzw. Aussteigende muss das Vorrecht des fließenden Verkehrs beachten. Wer aussteigen will, muss deshalb den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten und darf die Wagentür erst dann öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er kein von rückwärts oder von vorn kommenden Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese Sorgfaltsanforderungen gelten für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen. Das heißt, es sind auch solche Fälle erfasst, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen.

Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden.

Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 StVO kommt es auch nicht darauf an, ob das vom späteren Kläger geführte Fahrzeug bereits sichtbar war, als die Fahrzeugführerin sich in das Fahrzeuginnere beugte, um ihr Kind abzuschnallen. Denn selbst wenn das Fahrzeug für die Mutter zu dem Zeitpunkt, als sie die Fondtür des Pkws öffnete, noch nicht sichtbar gewesen sein sollte, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass der während des Abschnallens herannahende Verkehr ausreichend Sicherheitsabstand einhalten würde. Sie musste sich vielmehr während des gesamten Abschnallvorgangs bei geöffneter Fondtür ständig weiter vergewissern, ob Fahrzeugverkehr herannaht, um gegebenenfalls den Anschnallvorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können.

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LG Arnsberg, 02.08.2017 - Az: I-3 S 198/16

ECLI:DE:LGAR:2017:0802.3S198.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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