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Fristberechnung und Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit prüft und berücksichtigt das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen.

Ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, bleibt kein Raum für die Prüfung, ob sich der Betroffene wegen Rechtsmissbrauchs auf die Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheides berufen darf, da die Verjährung im Bußgeldverfahren nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliegt.

Die Verjährung führt zur Einstellung des Verfahrens wegen des Verfolgungs- und Prozesshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a Abs. 1 StPO.


OLG Stuttgart, 10.01.2017 - Az: 1 Ss 732/16

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