Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat gem. §§ 249 I, 251 I BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs entstanden ist, sog. Nutzungsausfallschaden.
Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen.
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht daher für den Zeitraum der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zuzüglich der Zeitspanne bis zur Entscheidung über die Art der Schadensbehebung.
Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen.
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht daher für den Zeitraum der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zuzüglich der Zeitspanne bis zur Entscheidung über die Art der Schadensbehebung.
AG Tettnang, 20.06.2017 - Az: 3 C 162/17
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