Der Fahrlehrer ist als Beifahrer während einer Übungsfahrt grundsätzlich kein Führer eines Kraftfahrzeugs. Er kann allenfalls für Vorgänge während der Fahrt nach den allgemeinen Regeln des StGB oder als Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO verantwortlich sein.
Ein Fahrlehrer gilt zwar haftungsrechtlich nach § 2 Abs. 15 StVG als Führer des Kfz und trägt daher die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus der StVO, StVZO, FZV und FeV. Allerdings führt die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 StVG nicht dazu, dass ein Fahrlehrer generell als Führer des Fahrzeugs im Sinne einer Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. Daher wurde bereits zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Fiktion z.B. auf § 23 Abs. 1a StVO keine Anwendung findet (BGH, 23.09.2014 - Az: 4 StR 92/14) und der - mitfahrende - Fahrlehrer weder bei eigener Trunkenheit noch bei einem betrunkenen Fahrschüler einen eigenen Verstoß gegen § 24a StVG begeht (OLG Dresden, 19.12.2005 - Az: 3 Ss 588/05).
Ein Fahrlehrer gilt zwar haftungsrechtlich nach § 2 Abs. 15 StVG als Führer des Kfz und trägt daher die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus der StVO, StVZO, FZV und FeV. Allerdings führt die gesetzliche Fiktion in § 2 Abs. 15 StVG nicht dazu, dass ein Fahrlehrer generell als Führer des Fahrzeugs im Sinne einer Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. Daher wurde bereits zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Fiktion z.B. auf § 23 Abs. 1a StVO keine Anwendung findet (BGH, 23.09.2014 - Az: 4 StR 92/14) und der - mitfahrende - Fahrlehrer weder bei eigener Trunkenheit noch bei einem betrunkenen Fahrschüler einen eigenen Verstoß gegen § 24a StVG begeht (OLG Dresden, 19.12.2005 - Az: 3 Ss 588/05).
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AG Landstuhl, 20.10.2016 - Az: 2 OWi 4286 Js 10115/16
ECLI:DE:AGLANDS:2016:1020.2OWI4286JS10115.1.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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