Vorliegend konnte der anzeigeerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren.
Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten.
Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten.
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AG Dortmund, 06.02.2018 - Az: 729 OWi - 261 Js 2511/17 - 379/17, 729 OWi 379/17
ECLI:DE:AGDO:2018:0206.729OWI261JS2511.1.00
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