Vorliegend war es zu einem Parkplatzunfall gekommen, weil ein Unfallbeteiligter parallel zur Fahrbahngasse quer über zwei Parktaschen gehalten hatte, um mit einem Fußgänger zu sprechen und dann schräg vorwärts auf die Fahrgasse einfuhr. Dort kollidierte er mit einem die Fahrgasse befahrenden anderen Kfz. In einem solchen Fall haftet der Unfallbeteiligte zu 80% für den entstandenen Schaden.
Denn die ohnehin vom Unfallbeteiligten zu fordernde erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme auf Parkplätzen war dadurch gesteigert, dass er aus Sicht der auf der Fahrgasse herannahenden Verkehrsteilnehmer kein aus- oder einparkendes Kfz darstellte.
Denn die ohnehin vom Unfallbeteiligten zu fordernde erhöhte Aufmerksamkeit und Bereitschaft zur Rücksichtnahme auf Parkplätzen war dadurch gesteigert, dass er aus Sicht der auf der Fahrgasse herannahenden Verkehrsteilnehmer kein aus- oder einparkendes Kfz darstellte.
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OLG Saarbrücken, 02.02.2017 - Az: 4 U 148/15
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