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Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und das Sachverständigengutachtens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Mit Bescheid vom 30. März 2016 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen die Betroffene wegen eines am 13. November 2015 begangenen Rotlichtverstoßes ein Bußgeld in Höhe von 90,- Euro festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Messfoto nicht gerichtsverwertbar sei, weil dort zwei Fahrzeuge auf zwei Fahrstreifen sichtbar seien und deshalb davon auszugehen sei, dass das andere - nicht von der Betroffenen geführte - Kraftfahrzeug die Messung ausgelöst habe.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht Tiergarten hat daraufhin einen technischen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage beauftragt, ob die am 13. November 2015 durchgeführte Messung beweisverwertbar ist oder ob es Anhaltspunkte für Messfehler gibt. Zugleich hat er einen Hauptverhandlungstermin für den 2. Juni 2016 anberaumt. In diesem Hauptverhandlungstermin hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erstattet. Danach wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Fortsetzungstermin für den 21. Juni 2016 anberaumt. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13. Juni 2016 hat die Betroffene ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 30. März 2016 zurückgenommen.

Das Amtsgericht Tiergarten hat sodann mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2016 gegen die Betroffene die Sachverständigenentschädigung in Höhe von 445,54 Euro geltend gemacht. Die Kostenrechnung wurde am 30. Juni 2016 zum Soll gestellt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Betroffenen gegen den Kostenansatz hat das Amtsgericht Tiergarten durch den Beschluss vom 28. Juli 2016 zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss vom 28. Juli 2016 richtet sich die Beschwerde der Betroffenen. Sie meint, dass die Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens ohne vorherige Anhörung eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG (gemeint ist wohl § 21 Abs. 1 Satz 1 GVG) sei, weshalb die hierfür angefallenen Kosten niederzuschlagen seien.

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