Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat das erste Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet. Er hat entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen
Schadensersatz bekommt. Damit hat der Senat das Urteil des Landgerichts Braunschweig (LG Braunschweig, 31.08.2017 - Az: 3 O 21/17) bestätigt.
Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe. In der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, liegt keine Garantie der VW AG. Eine solche Bestätigung ist keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.
Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Das konnte das Gericht aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen. Zwar hat die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liegt aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus dient diese Regelungen nicht dazu, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sie zielt vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung ab. Auch deswegen besteht kein Anspruch des VW-Kunden.
Das Gericht verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletzt hat, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an die Parteien beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.