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Auffahrunfall nach Anfahren an grüner Ampel und anschließende Vollbremsung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vorausfahrende an einer Ampel nach dem Anfahren bei Grün eine Vollbremsung vorgenommen, die der Disziplinierung des Hintermanns dienen sollte. Dem Hintermann kann in einem solchen Fall kein Verstoß wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstands vorgeworfen werden, da § 4 I S.1 StVO beim Anfahren an Ampeln nicht anwendbar ist. Der Vordermann haftet daher für den Schaden alleine.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann die Leistung indes nicht nach § 103 VVG verweigern, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführen wollte. Es kann lediglich eine vorsätzliche Herbeiführung einer Gefährdung nachgewiesen werden.


AG Solingen, 06.01.2017 - Az: 13 C 427/15

ECLI:DE:AGSG:2017:0106.13C427.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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