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Entfernen vom Unfallort als Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 6 Abs. 3 KfZPflVV

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Beklagte verursachte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er zu Fuß die Unfallstelle. Der Beklagte wurde deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Bei Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und die ihn nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beträge zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht. Insoweit ist der herrschenden und vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung zu folgen (z. B. BGH, 14.9.2005 - Az: IV ZR 216/04; OLG Frankfurt am Main, 24.07.2014 - Az: 3 U 66/13). Rechtsgrundlage ist die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Sie steht nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht wie der KfZPflVV, die in den §§ 5 und 6 ebenfalls zwischen Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall unterscheidet.

Die Erhöhung des Betrags der Leistungsfreiheit auf das Doppelte knüpft nicht an die Zahl der insgesamt verletzten Obliegenheiten an, sondern allein an die Unterscheidung von Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall an. Hat der Versicherungsnehmer mehrere Obliegenheiten verletzt, die er vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, beschränkt sich die Leistungsfreiheit gleichwohl auf 5.000,00 €. Das gleiche gilt bezüglich der Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall.

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