Hat sich die Behörde für die Zustellung des Bußgeldbescheides für die Zustellungsart „durch die Post mittels Zustellungsurkunde an den Betroffenen“ entschieden, ist der Eingang beim Verteidiger nicht ausreichend, wenn dieser nach § 51 Abs. 3 OWiG nicht empfangsberechtigt war, weil zum Zeitpunkt der Zustellung keine schriftliche (Zustellungs)Vollmacht vorlag.
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AG Mettmann, 25.01.2017 - Az: 32 OWi 174/16
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