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Zustellung eines Bußgeldbescheids durch Post an den Verteidiger

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat sich die Behörde für die Zustellung des Bußgeldbescheides für die Zustellungsart „durch die Post mittels Zustellungsurkunde an den Betroffenen“ entschieden, ist der Eingang beim Verteidiger nicht ausreichend, wenn dieser nach § 51 Abs. 3 OWiG nicht empfangsberechtigt war, weil zum Zeitpunkt der Zustellung keine schriftliche (Zustellungs)Vollmacht vorlag.

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AG Mettmann, 25.01.2017 - Az: 32 OWi 174/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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