Risse in Bremsschreiben, die durch Zeugen nur durch Inaugenscheinnahme, aber ohne weitere Vermessung festgestellt werden, können möglicherweise zu einem erheblichen Mangel, nicht aber ohne weiteres zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Zur Bestimmung der Verkehrsunsicherheit sind Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe zu treffen und des Weiteren hat die Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen stattzufinden.
AG Landstuhl, 31.05.2017 - Az: 2 OWi 4286 Js 1481/17
ECLI:DE:AGLANDS:2017:0531.2OWI4286JS1481.17.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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