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Parkplatzstreit: Haftet der Halter für Vertragsstrafen bei fehlender Parkscheibe?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Missachtet ein Pkw-Fahrer das Gebot, auf einem privaten Parkplatz eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen, so kommt grundsätzlich in Betracht, dass er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet hat.

Ein Anspruch gegen den Halter des Kfz, der das Fahrzeug nicht abgestellt hat, besteht im Regelfall nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachte „Vertragsstrafe“ gegen den Beklagten wegen seines auf dem fraglichen Parkgelände abgestellten PKW. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin über die Nutzung des Parkplatzes. Denn es steht nicht fest, dass zwischen den Parteien diesbezüglich ein Vertrag zustande gekommen ist. Die Klägerin ist für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, dass der Beklagte sein Fahrzeug selbst auf dem von ihr verwalteten Parkplatz abgestellt hat. Für einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Es besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Vertrag mit dem klägerseits behaupteten Inhalt zustande gekommen wäre. Daran fehlt es hier.

Ein solcher Vertrag könnte allenfalls zwischen der Klägerin und dem Fahrer eines Fahrzeuges zustande kommen, und zwar dadurch, dass dieser ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Hierin wäre die konkludente Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes zu den auf den aufgestellten Schildern abgedruckten Bedingungen zu sehen.

Daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in diesem Fall wirksam in den Vertrag einbezogen würden, hat die Kammer keinen Zweifel, insbesondere nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es gerade nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und „auf einen Blick“ zu erfassen.


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