Im zu entscheidenden Fall war in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße beidseitig geparkt worden. Eines der nicht innerhalb der gekennzeichneter Flächen geparkten Fahrzeuge gehörte der späteren Klägerin. Die Restbreite der Straße war in der Folge so gering, dass ein Sattelschlepper beim Vorbeifahren den klägerischen Pkw beschädigte. Strittig war, ob die Klägerin eine Mithaftung trifft.
Das Halten an engen Straßenstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO setzt voraus, dass der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite - diese beträgt nach § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m - zuzüglich eines Seitenabstandes von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Enge Straßenstellen sind danach solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen. Dabei ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug abgestellt wird. Es liegt mithin kein Verkehrsverstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO vor, wenn eine enge Straßenstelle erst durch nachfolgendes Halten bzw. Parken anderer Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstanden ist.
Das Halten an engen Straßenstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO setzt voraus, dass der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite - diese beträgt nach § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m - zuzüglich eines Seitenabstandes von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Enge Straßenstellen sind danach solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen. Dabei ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Fahrzeug abgestellt wird. Es liegt mithin kein Verkehrsverstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StVO vor, wenn eine enge Straßenstelle erst durch nachfolgendes Halten bzw. Parken anderer Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstanden ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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