Die Ersatzfähigkeit von Kosten der privatärztlichen Behandlung hängt bei gesetzlich krankenversicherten Verletzten von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist insoweit, ob die privatärztliche Behandlung aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheint, insbesondere nach Art der Verletzung und dem Lebensstandard des Verletzten. (vergleiche BGH, 12.07.2005 - Az: VI ZR 83/04).
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AG Schleswig, 27.02.2015 - Az: 21 C 60/14
ECLI:DE:AGSCHLE:2015:0227.21C60.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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