Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene die Kennzeichen auf der Front- und der Heckseite seines Fahrzeugs jeweils in den EU-Sternenkranz einen Stinkefinger-Aufkleber platziert.
Rechtlich ist dem Betroffenen (lediglich) zur Last zu legen, dass das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach; dafür ist gemäß Nr.179 BKat eine Regelgeldbuße von 10,- € vorgesehen. Ein Verstoß i.S.d.Nr.179b BKat, der mit einer Regelgeldbuße von € 65,- geahndet wird, liegt dagegen nicht vor, denn durch § 10 Absatz 2 Satz 1 FZV soll die - hier nicht beeinträchtigt gewesene - Lesbarkeit geschützt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt.
Rechtlich ist dem Betroffenen (lediglich) zur Last zu legen, dass das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach; dafür ist gemäß Nr.179 BKat eine Regelgeldbuße von 10,- € vorgesehen. Ein Verstoß i.S.d.Nr.179b BKat, der mit einer Regelgeldbuße von € 65,- geahndet wird, liegt dagegen nicht vor, denn durch § 10 Absatz 2 Satz 1 FZV soll die - hier nicht beeinträchtigt gewesene - Lesbarkeit geschützt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt.
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