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Stinkefinger-Aufkleber auf dem EU-Sternenkranz eines Autokennzeichens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene die Kennzeichen auf der Front- und der Heckseite seines Fahrzeugs jeweils in den EU-Sternenkranz einen Stinkefinger-Aufkleber platziert.

Rechtlich ist dem Betroffenen (lediglich) zur Last zu legen, dass das Kennzeichenschild nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs.2 S.2 FZV in Verbindung mit Anlage 4 entsprach; dafür ist gemäß Nr.179 BKat eine Regelgeldbuße von 10,- € vorgesehen. Ein Verstoß i.S.d.Nr.179b BKat, der mit einer Regelgeldbuße von € 65,- geahndet wird, liegt dagegen nicht vor, denn durch § 10 Absatz 2 Satz 1 FZV soll die - hier nicht beeinträchtigt gewesene - Lesbarkeit geschützt werden.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt gemäß § 48 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b) FZV, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 5 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 ein Fahrzeug in Betrieb setzt.

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AG Zeitz, 20.12.2016 - Az: 13 OWi 721 Js 210685/16

ECLI:DE:AGZEITZ:2016:1220.13OWI721JS210685.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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