Dass ein Antragsteller in einem psychologischen Testverfahren scheitert, weil er diesem nicht mehr gewachsen ist und die Testanweisung nicht versteht, führt nicht dazu, wegen mangelnder gutachterlicher Erkenntnisse vom Vorliegen einer auch nur bedingten Fahreignung auszugehen.
Wird im Gutachten gerade nicht festgestellt, dass der Antragsteller die wegen seiner Demenzerkrankung bestehenden Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen kann, sondern lediglich ausgeführt, es sei aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine Defizite "zu einem gewissen Teil" auszugleichen, so hat die Behörde aufgrund dieser festgestellten Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.
Wird im Gutachten gerade nicht festgestellt, dass der Antragsteller die wegen seiner Demenzerkrankung bestehenden Defizite aufgrund seiner langjährigen Fahrpraxis ausgleichen kann, sondern lediglich ausgeführt, es sei aufgrund der langjährigen Fahrpraxis des Antragstellers davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine Defizite "zu einem gewissen Teil" auszugleichen, so hat die Behörde aufgrund dieser festgestellten Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Ein Ermessen steht ihr nicht zu.
VG Augsburg, 15.12.2016 - Az: Au 7 S 16.1493
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