Mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, übernimmt die Behörde die Gewähr, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind.
Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.
Werden private Dienstleister bei Verkehrsmessungen eingesetzt, so sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.
Werden private Dienstleister bei Verkehrsmessungen eingesetzt, so sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
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OLG Frankfurt, 26.04.2017 - Az: 2 Ss OWi 295/17
ECLI:DE:OLGHE:2017:0426.2SS.OWI295.17.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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