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Entschädigung für ein gestohlenes Navigationsgerät durch die Fahrzeugversicherung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin aufgebrochen und das integrierte Navigationssystem gestohlen. Vereinbart war in der Kaskoversicherung die Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust innerhalb von 18 Monaten nach Erstzulassung.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet sich zur Ziff. A.2.6.2 folgende Regelung:

„Bei Zerstörung oder Verlust von mitversicherten Audio-, Video oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen wird im Schadenfall, wenn dieser innerhalb des vorgenannten, für die jeweils vereinbarte Produktlinie gültigen Zeitraumes nach Erstzulassung des Fahrzeuges ereignet, der Neupreis erstattet. Nach Ablauf dieser Frist wird vom Neupreis ein Abzug von einem Prozent pro Monat entsprechend des Alters, gerechnet ab Ablauf der jeweiligen Neuwertentschädigungsfrist vorgenommen.“

Zwischen den Parteien war für das Navigationsgerät also mithin eine Neupreisentschädigung für die ersten 18 Monate vereinbart, danach sollte ein Abzug in Höhe von einem Prozent je Kalendermonat vorgenommen werden, was vorliegend eine Reduzierung um 49 % des Neupreises ausmachte. Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Entwendung 67 Monate alt.

Die Vereinbarung hält einer Inhaltskontrolle stand. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Anders als in den Fällen der §§ 249 ff. BGB geht es vorliegend nicht um Schadensersatz, sondern um einen versicherungsvertragsrechtlichen Primäranspruch. Geregelt wird durch die streitgegenständliche Klausel ein Anspruch der Versicherungsnehmerin bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund des Versicherungsvertrags in Höhe einer pauschalisierten Entschädigung, welche sich an einem Schätzwert orientiert. Hierin ist eine unangemessene Benachteiligung nicht zu sehen. Auch sind die Voraussetzungen nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht erfüllt.

Die Regelung erscheint wegen des hohen Wertverlustes von elektronischen Geräten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf nicht benachteiligend für den Versicherungsnehmer. Der Abzug wird zudem vom aktuellen Neupreis vorgenommen und nicht vom vormaligen Wert des Navigationsgerätes. Dies sorgt für einen Interessenausgleich und trägt der Tatsache Rechnung, dass neuere Geräte - was nie vorhersehbar ist - aufgrund erweiterter Ausstattung und Funktionen u.U. auch teurer sind als das ursprünglich verbaute Gerät. Auch wäre erst nach Ablauf von 118 Monaten, was nahezu 10 Jahren entspricht, gar keine Erstattung mehr zu leisten. Nach dieser Zeit ist typischerweise die Lebensdauer eines Navigationsgerätes erreicht. Es ergibt sich auch keine Benachteiligung, wenn zu Grunde gelegt wird, dass typischerweise ein Navigationsgerät die Lebensdauer des Kraftfahrzeuges erreicht. Es handelt sich aber nach Ablauf dieser Zeit eine - dies ist allgemein bekannt- veraltete Software und um ggf. auch veraltetes Kartenmaterial, da Navigationsgeräte einem stetigen Wandel unterliegen und typischerweise vom Hersteller nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne von der Wartung und von Updates ausgenommen werden.

Aufgrund dieser vertraglich vereinbarten Regelung kommt es auf die Frage, ob ein Abzug „neu für alt“ nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgenommen werden kann, nicht an. Es kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob es einen Sekundärmarkt für gebrauchte Navigationsgeräte gibt oder nicht, denn aufgrund spezieller Regelung in den AKB, welche dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegen ist auf die allgemeinen Regelungen nicht zurückzugreifen.


LG Düsseldorf, 12.01.2017 - Az: 9 S 26/16

ECLI:DE:LGD:2017:0112.9S26.16.00

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