Im vorliegende Fall trat eine Person als Verkäufer auf, wobei im Kaufvertrag lediglich mit "i.A." unterschrieben wurde. Der spätere Beklagte hat ein sogenanntes Bastlerfahrzeug im Wert von 150,-- € für 2.100,-- € verkauft, wobei er sich zur Täuschung über den Wert des Fahrzeugs eines gefälschten 16-Punkte-Checks bedient hat. In einem solchen Fall ist die Person, die ein so großes Interesse am Verkauf eines Fahrzeuges hat, dass er sogar von einem Betrug nicht zurückschreckt und darüber hinaus als Verkäufer auftritt, als Verkäufer zu behandeln.
Im Rahmen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind Schadenspositionen wie aufgewandte Reparaturkosten, Überführungsversicherungskosten, Zulassungskosten, Fahrtkosten und Standkosten erstattungsfähig. Werden Schadenspositionen durch Vorlage von Rechnungen dargelegt, so ist ein einfaches Bestreiten nicht erheblich.
Im Rahmen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind Schadenspositionen wie aufgewandte Reparaturkosten, Überführungsversicherungskosten, Zulassungskosten, Fahrtkosten und Standkosten erstattungsfähig. Werden Schadenspositionen durch Vorlage von Rechnungen dargelegt, so ist ein einfaches Bestreiten nicht erheblich.
AG Dresden, 25.05.2016 - Az: 105 C 4787/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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