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Gebrauchtwagenkaufvertrag: Gebrauchtwagenhändler als Quasiverkäufer
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein Gebrauchtwagenhändler, der als Vermittler eines
Kaufvertrages auftritt und als Verkäufer eine Person angibt, die unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln ist, hat sich als Quasiverkäufer behandeln zu lassen. Ein
Gewährleistungsausschluss ist sodann gemäß § 475 I BGB aufgrund des Verbrauchsgüterkaufes unbeachtlich.
Das behauptete Fehlen der Unfallfreiheit ist ein nicht behebbarer
Mangel, so dass es vor der Geltendmachung von
Minderungsansprüchen keiner Frist zur
Nacherfüllung bedarf.
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