Auch auf einem Fußgängerüberweg darf ein Fußgänger seine Bevorrechtigung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern weder erzwingen noch achtlos auf den Überweg treten; ein Verstoß gegen dieses Verhaltensgebot kann dem Fußgänger zum Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB) gereichen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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