Auch auf einem Fußgängerüberweg darf ein Fußgänger seine Bevorrechtigung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern weder erzwingen noch achtlos auf den Überweg treten; ein Verstoß gegen dieses Verhaltensgebot kann dem Fußgänger zum Mitverschulden (§ 9 StVG, § 254 BGB) gereichen.
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OLG München, 16.09.2016 - Az: 10 U 750/13
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