Eine Nutzungsausfallentschädigung wird auch für den Tag des Unfalls geschuldet, da diese für den kompletten Zeitraum des Ausfalls des beschädigten Fahrzeuges zu erstatten ist. Dies gilt zumindest für den Fall, dass der Unfallgeschädigte das Fahrzeug noch benötigt hätte, um vom Unfallort zu seinem Wohnort zu gelangen.
Kann ein Werkstattersatzfahrzeug ggf. vereinzelt kostenfrei genutzt werden, so mindert dies den Nutzungsausfallschaden nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine reine Kulanzleistung und eine freiwillige Leistung Dritter, die dem Schädiger nicht zugutekommt.
Kann ein Werkstattersatzfahrzeug ggf. vereinzelt kostenfrei genutzt werden, so mindert dies den Nutzungsausfallschaden nicht. Denn hierbei handelt es sich um eine reine Kulanzleistung und eine freiwillige Leistung Dritter, die dem Schädiger nicht zugutekommt.
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AG Hamburg-Barmbek, 17.11.2016 - Az: 810 C 558/15
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