Verursacht ein bei Sturm nicht ausreichend gesichertes Verkehrsschild einen Schaden, indem es auf ein geparktes Fahrzeug fällt, so haftet der Verkehrssicherungspflichtige zu 75%. In einem solchen Fall spricht der Anscheinsbeweis bei entsprechender Wetterlage für eine fehlende Standsicherheit des Schildes.
Der Verkehrssicherungspflichtige hat hier seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hat nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, von Dritten tunlichst abzuwenden. Der Verkehrssicherungspflichtige war, nachdem seit Tagen für Rosenmontag des fraglichen Jahres ein Sturm mit bis über 10 Windstärken und sogar über 100 km/h Windgeschwindigkeit angekündigt gewesen war, verpflichtet gewesen, die von ihm aufgestellten Schilder entsprechend zu sichern und konnte sich nicht darauf berufen, dass die ZTV-SA allgemein nur eine Sicherung Innerorts vorschreibe, die Windgeschwindigkeiten von bis zu 8 Windstärken standhält.
Der Verkehrssicherungspflichtige hat hier seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hat nicht alle Vorkehrungen getroffen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, von Dritten tunlichst abzuwenden. Der Verkehrssicherungspflichtige war, nachdem seit Tagen für Rosenmontag des fraglichen Jahres ein Sturm mit bis über 10 Windstärken und sogar über 100 km/h Windgeschwindigkeit angekündigt gewesen war, verpflichtet gewesen, die von ihm aufgestellten Schilder entsprechend zu sichern und konnte sich nicht darauf berufen, dass die ZTV-SA allgemein nur eine Sicherung Innerorts vorschreibe, die Windgeschwindigkeiten von bis zu 8 Windstärken standhält.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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