Vorliegend hatte ein dunkel gekleideter Fußgänger während seiner Teilnahme am Verkehr telefoniert und sich dadurch ablenken lassen. Konkret wurde hier die Fahrbahn betreten ohne auf den Verkehr zu achten. Hierbei wurde der Fußgänger von einem Kfz angefahren.
Zwar gibt es kein allgemeines Handy-Verbot für Fußgänger. § 23 I a StVO verbietet die Benutzung eines solchen Gerätes nur dem Fahrzeugführer. Die Verwendung eines solchen Gerätes durch einen Fußgänger begründet aber besondere Gefahren, namentlich bei der Begegnung mit dem fließenden Verkehr, so dass eine so begründete Aufmerksamkeitsverletzung besonders schwer ins Gewicht fallen muss. Diese ist vorliegend unfallursächlich geworden, da angenommen werden musste, dass der Fußgänger ohne diese Ablenkung die Gefahr erkannt und auf sie reagiert hätte.
Zwar gibt es kein allgemeines Handy-Verbot für Fußgänger. § 23 I a StVO verbietet die Benutzung eines solchen Gerätes nur dem Fahrzeugführer. Die Verwendung eines solchen Gerätes durch einen Fußgänger begründet aber besondere Gefahren, namentlich bei der Begegnung mit dem fließenden Verkehr, so dass eine so begründete Aufmerksamkeitsverletzung besonders schwer ins Gewicht fallen muss. Diese ist vorliegend unfallursächlich geworden, da angenommen werden musste, dass der Fußgänger ohne diese Ablenkung die Gefahr erkannt und auf sie reagiert hätte.
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OLG Düsseldorf, 26.04.2016 - Az: I-1 U 164/15
ECLI:DE:OLGD:2016:0426.I1U164.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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