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Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Autowaschanlage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Inhaber einer Waschanlage hat aufgrund des Werkvertrages zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschanlage muss so konstruiert sein, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtwidrigkeit, die schuldhaft zu einem Schaden führt, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten. Nach herrschender Rechtsprechung ist es in solchen Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf hat, ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde.

Ist dieser Beweis geführt, so obliegt es dem Betreiber der Waschanlage, den vollen Nachweis dafür zu führen, dass der Schaden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung entstanden ist.


AG Frankenthal, 08.07.2016 - Az: 3a C 63/15

ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0708.3AC63.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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