Bei einem vom Käufer eines Neuwagens behaupteten Mangel muss der Verkäufer vor einer Entscheidung über die Durchführung einer geforderten Nacherfüllung eine Prüfungsmöglichkeit erhalten. Hierzu ist dem Verkäufer der Neuwagen zur Verfügung zu stellen. Denn die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer eine Nacherfüllungsmöglichkeit einzuräumen, umfasst die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Prüfung zu ermöglichen, ob und welche Mängel vorliegen, worauf diese beruhen und ob sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dies muss der Verkäufer prüfen können, was voraussetzt, dass ihm der Kaufgegenstand hierzu zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer soll dies zur Einschätzung dienen, ob er sich auf die gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder berechtigt ist, sie zu verweigern.
Eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung erfordert, dass der Verkäufer eindeutig und unmissverständlich erklärt, seinen Vertragspflichten nicht nachzukommen.
Eine endgültige Verweigerung der Nacherfüllung erfordert, dass der Verkäufer eindeutig und unmissverständlich erklärt, seinen Vertragspflichten nicht nachzukommen.
OLG Düsseldorf, 14.01.2016 - Az: I-5 U 49/15
ECLI:DE:OLGD:2016:0114.I5U49.15.00
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