Ein Kfz-Händler kann sich regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer - im Kfz-Handel bei der Hereinnahme eines Fahrzeugs zudem allgemein üblichen - Sichtprüfung zu unterziehen, die sich an den Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs zu orientieren hat. Auf diese darf er allerdings auch dann nicht verzichten, wenn der Verkäufer das Fahrzeug als unfallfrei beschrieben hat, will er sich nicht dem eine grobe Fahrlässigkeit begründenden Vorwurf aussetzen, er habe über ins Auge springende Auffälligkeiten hinweggesehen, welche in einem offensichtlichen Widerspruch zu der behaupteten Unfallfreiheit stehen.
Ein privater Verkäufer übernimmt durch die Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, gegenüber einem gewerblichen Ankäufer regelmäßig keine Beschaffenheitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat.
Ein privater Verkäufer übernimmt durch die Angabe, das Fahrzeug sei unfallfrei, gegenüber einem gewerblichen Ankäufer regelmäßig keine Beschaffenheitsgarantie dafür, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat.
OLG Saarbrücken, 06.07.2016 - Az: 2 U 54/15
ECLI:DE:OLGSL:2016:0706.2U54.15.0A
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