Bewegt sich ein mit blauem Blinklicht gekennzeichneter Verband von ca. 50 Feuerwehrfahrzeugen zum Zwecke der Hochwasserbekämpfung auf der rechten Spur einer innerstädtischen mehrspurigen Straße, haftet der Halter des einzelnen Verbandsfahrzeuges dem auf der linken Spur überholenden Verkehr nach §§ 7 ff. StVG für den gesamten Schaden, wenn es dort deshalb zu einer Kollision des Verbandsfahrzeuges mit dem Überholenden kommt, weil sich in Höhe einer Auffahrt ein Dritter vor dem Verbandsfahrzeug in den Verband einzuordnen versucht und damit ein der Vermeidung des Auffahrens dienendes Ausweichmanöver auf die linke Fahrspur provoziert.
Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander kommt es nicht darauf an, ob der Überholende unmittelbar vor der Kollision unter Benutzung der gleichen Auffahrt hinter dem Verbandsfahrzeug einscherte und sofort auf die linke Fahrspur wechselte.
Im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander kommt es nicht darauf an, ob der Überholende unmittelbar vor der Kollision unter Benutzung der gleichen Auffahrt hinter dem Verbandsfahrzeug einscherte und sofort auf die linke Fahrspur wechselte.
OLG Naumburg, 25.01.2016 - Az: 1 U 109/15
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


