Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall zwischen einem zu schnellen Kradfahrer und einem wartepflichtigen Linksabbieger gekommen. Der Kradfahrer fuhr hinter einem vorfahrtsberechtigten Pkw. Dieser wurde von einem gegen seine Wartepflicht verstoßenden Linksabbieger zum Bremsen gezwungen. Hier erschien eine hälftige Schadensteilung zwischen den Unfallverursachern sachgerecht.
Wäre also der Kradfahrer mit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h unterwegs gewesen und hätte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, wäre für ihn ein Abbremsen ohne Kollision möglich gewesen.
Ungeachtet dessen hat der Linksabbieger jedoch, obwohl die Kreuzung für ihn mit einem Stoppschild gekennzeichnet war und damit von einem gesonderten Gefahrenpotential auszugehen ist, das Abbiegemanöver nach links auf die bevorrechtigte Straße eingeleitet und dadurch die Gefahrensituation verursacht.
Das Verschulden besteht hier in dem vom Linksabbieger begangenen Vorfahrtsverstoß.
Wäre also der Kradfahrer mit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 50 km/h unterwegs gewesen und hätte den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, wäre für ihn ein Abbremsen ohne Kollision möglich gewesen.
Ungeachtet dessen hat der Linksabbieger jedoch, obwohl die Kreuzung für ihn mit einem Stoppschild gekennzeichnet war und damit von einem gesonderten Gefahrenpotential auszugehen ist, das Abbiegemanöver nach links auf die bevorrechtigte Straße eingeleitet und dadurch die Gefahrensituation verursacht.
Das Verschulden besteht hier in dem vom Linksabbieger begangenen Vorfahrtsverstoß.
AG Pirna, 02.03.2016 - Az: 11 C 70/14
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