Bei einem Autokauf genügt die Existenz eines SIS-Eintrages (Fahndungseintrag im Schengener Informationssystem) zur Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt. Die Gefahr eines dauerhaften Entzugs bzw. einer dauerhaften Beeinträchtigung der Kaufsache ist hierfür nicht erforderlich.
Eine Klausel in einem Autokaufvertrag "Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung" schließt insbesondere wegen der Formulierung "besichtigt" nach §§ 133, 157 BGB nur Sachmängel aus und steht der Rechtsmängelhaftung nicht entgegen.
Eine Klausel in einem Autokaufvertrag "Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung" schließt insbesondere wegen der Formulierung "besichtigt" nach §§ 133, 157 BGB nur Sachmängel aus und steht der Rechtsmängelhaftung nicht entgegen.
OLG München, 02.05.2016 - Az: 21 U 3016/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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